Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Gewerbeverein Rödersheim-Gronau e.V.
Er ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch neutral.
Der Verein hat den Sitz in Rödersheim-Gronau.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handwerk, Handel,
Gewerbe, der Klein- und Mittelindustrie und der freien Berufe.
Er hat den Zweck, die Interessen der Selbständigen zusammenzufassen, ihre
Interessen in jeder Weise zu wahren und für die Aufrechterhaltung eines gesunden
Mittelstandes einzutreten.
Außerdem fällt die Wahrung der Tradition und die Pflege kultureller und
gesellschaftlicher Belange unter dem Zweck des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche Einwohner von
Rödersheim-Gronau werden, der dem in §2 genannten Personenkreis angehört.
Das gleiche gilt für juristische Personen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Über die Aufnahme auswärtiger Betriebe oder deren Filialen entscheidet die
Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Geschäftsaufgabe oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit einer Erklärung durch Einschreibebrief gegenüber dem
Vorstand erfolgen und wird mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des
Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss kann nur durch eine einstimmige Beschlussfassung der Vorstandschaft
erfolgen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereins und
dessen Veranstaltungen teilzunehmen und hat im Rahmen der Zweckbestimmungen
des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung
Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist
verpflichtet, die Beschlüsse der Organe des Vereins zu erfüllen und alles zu
unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner
Mitglieder und seiner Ideen schadet.
Das Mitglied ist zur regelmäßigen Beitragsleistung verpflichtet.
§5 Vereinsvermögen
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt.
Er beträgt zurzeit EUR 50.- jährlich und ist am Jahresanfang fällig.
§6 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
§7 Die Generalversammlung
Der Vorsitzende beruft nach Anhören des Vorstandes die Generalversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung bedarf der Schriftform.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung. Der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leiten alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung sind fortlaufend vom Schriftführer aufzuzeichnen und von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der Kassenverwalter verwaltet das Vermögen des Vereines. Über die Geldmittel des Vereins verfügt er in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie haben jedoch darüber hinaus ihr Amt solange fortzusetzen, bis durch die Generalversammlung eine Neuwahl stattgefunden und der neugewählte Vorstand seine Amtsführung aufgenommen hat.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt zulässig.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die ihr Gewerbe aus Altersgründen übergeben oder Mitglieder, die sich
um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 10 Ehrenvorsitzender
Mitglieder, die sich um die Unterstützung und Förderung in besonderem Maße verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 11 Ausschüsse des Vereines
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können sowohl von der Generalversammlung als auch vom Vorstand Vereinsausschüsse berufen werden.
Die Bestellung der Ausschussmitglieder kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für die Zeit der Durchführung bestimmter Aufgaben erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. In dieser Generalversammlung muss mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein.
Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Die zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, auch wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder nicht erschienen ist. Für die Auflösung des Vereines ist jedoch auch in dieser zweiten Versammlung mindestens ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Am Tage der Auflösung hat die Generalversammlung ein Bankinstitut zu bestimmen, bei dem eventuelles Barvermögen des Vereines auf ein Sparkonto einzuzahlen ist.
Die Generalversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Auflösungsausschuß, der eine Bestandsaufnahme des Vereinsvermögens durchführt (Vermögensteile und Bargeld).
Sollte keine Neugründung eines Vereines innerhalb von zwei Jahren erfolgen, so fließt das gesamte Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck, der von der auflösenden Generalversammlung bestimmt wird, zu.
§ 13 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht bei mehreren Kandidaten in einem Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Wird ein weiterer Wahlgang notwendig, so entscheidet hierbei die einfache Stimmenmehrheit.
Soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt ist, so entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Wahlen und Abstimmungen finden durch Handzeichen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten sind Wahlen und Abstimmungen schriftlich und geheim durchzuführen.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Kosten können erstattet werden.
Über die Erstattung muss der Vorstand vollzählig und einstimmig beschließen.
Rödersheim-Gronau, 27. April 2012